Rechtlicher Rahmen. Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21; § 16 Abs. 2 ArbZG). Diese Aufzeichnungen werden mindestens zwei Jahre aufbewahrt. Korrekturen sind nur mit Begründung möglich und bleiben nachvollziehbar (Originalwerte werden nicht überschrieben). Zuschlagsfenster nach § 3b EStG; die Höhe der Zuschläge ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Keine Ortung, keine biometrischen Daten. Du hast jederzeit Anspruch auf Auskunft und eine Kopie deiner Daten (Art. 15 DSGVO) über das Büro.
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